Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pflegeheim kostet in Baden-Württemberg im ersten Jahr im Durchschnitt 3.657 Euro im Monat aus eigener Tasche (Stand 1. Juli 2026). Mit jedem Jahr im Heim sinkt der Eigenanteil.
  • Reichen Rente und Erspartes nicht, zahlt das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“. Vorher muss eigenes Vermögen eingesetzt werden. 10.000 Euro pro Person bleiben geschützt.
  • Das selbst bewohnte Haus ist geschützt, solange der Ehepartner oder andere Angehörige darin wohnen. Steht es nach dem Umzug leer, verlangt das Sozialamt in der Regel den Verkauf.
  • Wurde das Haus in den letzten zehn Jahren an die Kinder verschenkt, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern.
  • Kinder zahlen Elternunterhalt nur, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.

Was kostet ein Pflegeheim in Baden-Württemberg?

Die Pflegekasse zahlt im Heim einen festen Betrag je nach Pflegegrad. Den Rest tragen die Bewohner selbst. Dieser Eigenanteil ist in Baden-Württemberg besonders hoch. Laut Verband der Ersatzkassen lag er zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr bei durchschnittlich 3.657 Euro im Monat.

Bestandteil (Durchschnitt Baden-Württemberg, 1. Juli 2026)Euro pro Monat
Eigenanteil an Pflege und Ausbildung nach Zuschuss im ersten Jahr (rechnerisch)2.041
Unterkunft und Verpflegung1.153
Investitionskosten463
Eigenbeteiligung gesamt im ersten Jahr3.657

Die Pflegekasse gibt zusätzlich einen Zuschuss zum Pflegeanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Dadurch sinkt die durchschnittliche Eigenbeteiligung in Baden-Württemberg auf 3.297 Euro nach einem Jahr, 2.817 Euro nach zwei und 2.216 Euro nach drei Jahren.

Das sind Durchschnittswerte. Das einzelne Heim kann deutlich darüber oder darunter liegen. Lassen Sie sich die Kosten immer schriftlich aufschlüsseln.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bei einer typischen Rente bleibt jeden Monat eine Lücke. Sie wird in dieser Reihenfolge gedeckt:

  1. Eigenes Einkommen, also Rente, Pensionen, Mieteinnahmen.
  2. Eigenes Vermögen, also Erspartes, Wertpapiere und grundsätzlich auch Immobilien.
  3. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, wenn Einkommen und Vermögen aufgebraucht sind.

Geschützt bleibt das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehören Barbeträge und Erspartes bis 10.000 Euro pro erwachsener Person, ausserdem zum Beispiel angemessener Hausrat. Für alles darüber erwartet das Sozialamt, dass es zuerst für die Heimkosten eingesetzt wird.

Muss das Haus verkauft werden?

Das hängt vor allem davon ab, wer nach dem Umzug noch im Haus wohnt. Das Gesetz schützt ein angemessenes Hausgrundstück, das von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Geschützt wird also das Wohnen, nicht das Haus als Wert.

Der Ehepartner bleibt im Haus

Dann ist das Haus in der Regel weiter geschützt, sofern es nach Grösse und Wert angemessen ist. Ein Verkauf wird nicht verlangt.

Das Haus steht leer

Zieht die alleinstehende Mutter oder der Vater dauerhaft ins Heim und ist eine Rückkehr unwahrscheinlich, entfällt der Schutz meist. Das Sozialamt erwartet dann, dass das Haus für die Heimkosten eingesetzt wird.

Was, wenn der Verkauf Zeit braucht?

Ein Haus verkauft man nicht von heute auf morgen. Für diese Zeit sieht das Gesetz eine Lösung vor: Ist die sofortige Verwertung nicht möglich, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten (§ 91 SGB XII). Meist wird dafür eine Grundschuld eingetragen, und das Darlehen wird aus dem Verkaufserlös zurückgezahlt. Sprechen Sie das Sozialamt früh darauf an.

Vermieten statt verkaufen?

Mieteinnahmen helfen bei den laufenden Kosten, das Haus bleibt aber Vermögen. Ob das Sozialamt eine Vermietung statt eines Verkaufs akzeptiert, entscheidet es im Einzelfall. Klären Sie das, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.

Haus an die Kinder überschrieben: Was gilt jetzt?

Viele Eltern haben ihr Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, oft mit einem Wohnrecht. Das ist für die Familie häufig sinnvoll, schützt aber nicht automatisch vor den Pflegekosten.

  • Rückforderung wegen Verarmung: Kann der Schenker seinen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten, darf er das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB). Diesen Anspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten (§ 93 SGB XII), allerdings nur in Höhe der eigenen Kosten.
  • Die Zehnjahresfrist: Sind seit der Schenkung zehn Jahre vergangen, ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 529 BGB). Bei einem Haus beginnt die Frist laut Bundesgerichtshof mit dem Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt, nicht erst mit der Eintragung.
  • Wohnrecht oder Niessbrauch: Auch wer sich ein Wohnrecht vorbehalten hat, ist innerhalb der zehn Jahre nicht vor der Rückforderung geschützt.

Unser Rat: Wenn eine Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt und ein Heimumzug absehbar ist, lassen Sie die Lage vor jedem weiteren Schritt von einem Notar oder einer Fachanwältin prüfen. Ein Verkauf durch die Kinder kann die Rückforderung nicht einfach umgehen.

Müssen die Kinder zahlen?

Seit 2020 deutlich seltener. Das Sozialamt kann Kinder nur dann zum Elternunterhalt heranziehen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Vermögen der Kinder spielt bis zu dieser Grenze keine Rolle, das Einkommen von Schwiegerkindern ebenfalls nicht.

Wichtig: Diese Grenze schützt nur vor Elternunterhalt. Sie schützt nicht vor der Rückforderung eines Geschenks innerhalb der Zehnjahresfrist.

Wer darf das Haus verkaufen?

Solange Mutter oder Vater selbst entscheiden können, verkaufen sie selbst, auch aus dem Heim heraus. Schwierig wird es, wenn das nicht mehr möglich ist.

SituationWer verkauftWas zu beachten ist
Es gibt eine VorsorgevollmachtDie bevollmächtigte Person, meist ein KindFür das Grundbuch muss die Vollmacht in der richtigen Form vorliegen, in der Regel notariell beglaubigt. Ein Gericht muss nicht zustimmen.
Es ist ein rechtlicher Betreuer bestelltDer BetreuerDas Betreuungsgericht muss den Verkauf genehmigen (§ 1850 BGB). Meist wird ein Verkehrswertgutachten erwartet. Das kostet Zeit, oft Wochen bis Monate.
Es gibt weder Vollmacht noch BetreuerNiemand, bis das Gericht einen Betreuer bestelltDas dauert. Deshalb lohnt sich eine Vorsorgevollmacht, solange sie noch erteilt werden kann.

Und die Steuern beim Verkauf?

Gewinne aus dem Verkauf einer privaten Immobilie sind steuerfrei, wenn das Haus länger als zehn Jahre im Eigentum war oder im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt wurde (§ 23 EStG). Bei Eltern, die ihr Haus seit Jahrzehnten besitzen, fällt deshalb meist keine Steuer an.

Aufpassen sollte, wer das Haus erst vor wenigen Jahren gekauft hat und nach dem Umzug ins Heim länger leer stehen lässt oder vermietet. Dann kann die Steuerfreiheit wegen Eigennutzung entfallen. Fragen Sie in diesem Fall vor dem Verkauf eine Steuerberaterin.

Was Sie jetzt tun können

  1. Beraten lassen: Der Pflegestützpunkt Ihres Landkreises berät kostenlos zu Pflegegrad, Heimplatz und Finanzierung.
  2. Vollmacht prüfen: Gibt es eine Vorsorgevollmacht, und ist sie für den Verkauf eines Hauses geeignet?
  3. Unterlagen sammeln: Grundbuchauszug, Pläne, Energieausweis, Nachweise zu Schenkungen und Wohnrechten.
  4. Den Wert kennen: Eine realistische Einschätzung hilft beim Gespräch mit dem Sozialamt und in der Familie.
  5. Sozialamt früh einbeziehen: Wenn absehbar ist, dass das Geld nicht reicht, stellen Sie den Antrag rechtzeitig und sprechen Sie über den Zeitplan für den Verkauf.

Häufige Fragen

Kann die Mutter im Heim wohnen und das Haus trotzdem behalten?

Ja, solange sie die Heimkosten aus Rente und Erspartem bezahlen kann. Erst wenn Hilfe zur Pflege beantragt wird, prüft das Sozialamt das Vermögen, und dann zählt ein leerstehendes Haus in der Regel dazu.

Wie schnell muss verkauft werden, wenn das Sozialamt zahlt?

Eine feste Frist steht nicht im Gesetz. Für die Zeit bis zum Verkauf kann das Sozialamt die Hilfe als Darlehen gewähren. Erwartet wird aber, dass Sie den Verkauf ernsthaft betreiben.

Lohnt es sich jetzt noch, das Haus an die Kinder zu übertragen?

Wenn ein Heimumzug absehbar ist, schützt eine Schenkung wegen der Zehnjahresfrist meist nicht vor den Pflegekosten. Ob sie aus anderen Gründen sinnvoll ist, klären Sie bitte mit einem Notar.

Wir sind mehrere Geschwister. Wer entscheidet?

Solange der Elternteil lebt, entscheidet er selbst oder die Person mit Vorsorgevollmacht. Es hilft sehr, wenn alle Geschwister von Anfang an denselben Stand haben. Wer nicht vor Ort wohnt, kann per Telefon oder Video dabei sein.

Quellen

  1. vdek Landesvertretung Baden-Württemberg: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege, Pressemitteilung vom 14.07.2026
  2. § 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen
  3. § 91 SGB XII: Darlehen
  4. § 94 SGB XII: Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige
  5. § 528 BGB und § 529 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011, X ZR 140/10: Beginn der Zehnjahresfrist bei Grundstücksschenkungen
  7. § 1850 BGB: Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke
  8. § 23 EStG: Private Veräusserungsgeschäfte

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen zum genannten Stand. Er ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Gesetze, Beträge und Angebote können sich ändern.